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Made in Germany

AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(2) Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/oder der Verkauf aller Produkte unterliegt den nachstehenden AGB. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen; diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

(3) Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

§ 2 Angebot und Abschluss

(1) Unsere Angebote, gleichgültig in welcher Form, sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, die die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu liefernden Produkte ergeben.

(2) Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. An sämtlichen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

(3) Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind Änderungen nicht mehr möglich. Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich von uns bestätigt sind.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsabschluss technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt.

(5) Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, die entstandenen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt.

§ 3 Liefertermine, Warenlieferung

(1) Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt worden ist. Vereinbarte Liefertermine stehen zusätzlich unter einem Selbstbelieferungsvorbehalt durch unsere Vorlieferanten.

(2) Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrags gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen sowie die Zahlung einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.

(4) Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzugs nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktritts gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.

(5) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung des Bestellers zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzugs werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Kaufpreis

(1) Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, sofern dort kein Preis genannt ist der in unseren aktuellen Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist, oder der im Angebot enthaltene Preis.

(2) Der Kaufpreis versteht sich bei Empfangsstationen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf normaler Frachtbasis frei Empfangsstation inklusive der Kosten für Verpackung, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

(3) Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.

(4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen bleiben vorbehalten. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns in diesem Fall zusätzlich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Auslieferung der Ware den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich ist (z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist.

§ 5 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

(1) Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.

(2) Der Kaufpreis ist mit dem Tage der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen bezüglich eines Skontoabzugs, der Skontofrist oder der Erhebung von Verzugszinsen haben nur Vorrang, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind. Eine Skonto-Regelung lässt die Fälligkeit unberührt und beinhaltet keine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung. Bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse vor.

(3) Zahlungen sollen durch Banküberweisung erfolgen; soweit im internationalen Geschäft vereinbart wird, dass der Besteller über seine Bank (oder eine für uns akzeptable andere Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, erfolgt dies in Übereinstimmung mit den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC Publikation Nr. ERA 500.

(4) Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.

(5) Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach kaufmännischem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung so lange zurückzuhalten, bis die Ware im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Weise Sicherheit für die Bezahlung geleistet worden ist. Für neue Bestellungen haben wir neben dem Recht, Vorkasse zu verlangen, auch das Recht, die Ware Zug um Zug gegen Bezahlung zu liefern. Wir sind darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt.

(6) Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang der Gefahr kannte, ohne seine Rechte schriftlich vorzubehalten oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

§ 6 Gefahrübergang, Transport, Verpackung

(1) Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Mehrwegverpackungen werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe ist uns innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühren oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort fällig wird. Für Einwegtransportverpackungen gilt diese Regelung nicht; sie können bei allen deutschen Standorten oder am Geschäftssitz in Marktheidenfeld zurückgegeben werden. Erfolgt keine Rückgabe, hat der Besteller die Einwegtransportverpackungen eigenverantwortlich und auf eigene Kosten dem Abfallwirtschaftskreislauf zuzuführen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware mit unseren Fahrzeugen auf dem Werksgelände des Bestellers oder an einem von diesem benannten Bestimmungsort auf befestigter Fahrbahn angekommen ist; bei Nichtbefahrbarkeit am Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit Auslieferung an die Transportperson auf den Besteller über. Die unbeanstandete Übernahme durch die Transportperson gilt als Beweis für eine einwandfreie Verpackung und ordnungsgemäße Verladung, sofern der Besteller nicht das Gegenteil nachweist.

(3) Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf ihn über.

(4) Bei Auslieferung mit eigenen Transportfahrzeugen schließen wir eine Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolice ab. Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo bei laufender Rechnung (Kontokorrent-Vorbehalt).

(2) Be- und Verarbeitung oder Umbildung durch den Besteller erfolgen stets in unserem Namen und Auftrag. Bei Verarbeitung mit fremden Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Kaufsache zu den anderen Gegenständen.

(3) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrags an uns ab. Er bleibt zur Einziehung ermächtigt, unsere Befugnis zur eigenen Einziehung bleibt unberührt, solange der Besteller zahlungsfähig ist und kein Insolvenzverfahren läuft.

(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller die Ware pfleglich zu behandeln, ausreichend gegen Diebstahl, Feuer und Wasser auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern, getrennt von fremdem Eigentum zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Pfändungen oder Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Auf Verlangen gibt wir Sicherheiten frei, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich Verwertungskosten – angerechnet.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) Gewährleistungsrechte setzen ordnungsgemäße Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Bestellers nach §§ 377 ff. HGB voraus. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, anzuzeigen; später erkannte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung.

(2) Bei Mängelrügen hat der Besteller die Ware sachgemäß zu lagern und uns Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Beweisaufnahme zu geben, bevor er sie weiterverarbeitet oder vernichtet.

(3) Für Defekte, die auf Spezifikationen des Bestellers zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung. Der Besteller hat Montageuntergrund und Befestigung eigenverantwortlich auszuwählen.

(4) TKSS-ECO erfüllt CE-Kennzeichnungspflichten nach jeweils gültigen DIN-EN-Normen. Der Einsatz der Produkte erfolgt im Verantwortungsbereich des Bestellers und nur im Rahmen der technischen Dokumentationen.

(5) Ausgeschlossene Gewährleistungsfälle umfassen fehlerhafte Installation, unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, natürliche Abnutzung, fehlerhaften Elektroanschluss, ungeeignete Steuerungskomponenten sowie nicht durchgeführte Wartungsarbeiten. Wir haben das Recht zur Nachbesserung oder Nachlieferung; bei endgültigem Scheitern dieser Maßnahmen kann der Besteller nach Wahl zurücktreten oder mindern.

(6) Produktbeschaffenheit ergibt sich allein aus der Herstellerbeschreibung; Werbung des Herstellers ist keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe.

(7) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach gesetzlichen Bestimmungen. Ansonsten ist die Haftung auf typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, ausgenommen bei Personenschäden und Produkthaftung.

(8) Aufwendungen des Bestellers für Nachbesserung oder Nachlieferung (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten) sind ausgeschlossen, soweit sie durch Abweichungen vom Lieferort erhöht werden.

(9) Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie nach § 444 BGB gelten ausschließlich gesetzliche Rechte.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre ab Ablieferung, abweichend 2 Jahre für Verschleißteile und elektronische Steuerungskomponenten, sofern der Mangel nicht nutzungsbedingt ist. Besonderheiten einzelner Produktlinien bleiben unberührt.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nur für den typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

(2) Die Haftung für schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt; ebenso zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz in Marktheidenfeld.

(4) Der Besteller wird informiert, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten gemäß DSGVO und nationalen Gesetzen verarbeiten.

(5) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige ersetzt.

TKSS-Eco GmbH & Co. KG
Am Sportplatz 2
63762 Wenigumstadt
www.tkss-eco.com / info@tkss-eco.com

Stand: 12.05.2025